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Gastro Creativ Allgemeine Geschäftsbedingungen Gastro Creativ GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nichts anderes angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

1.2 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Angaben sind für den Verwender nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

1.3 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

1.4 Teillieferungen sind zulässig.

1.5 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Verwender die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt

2. Kostenvoranschlag

2.1 Ein Kostenvoranschlag wird dem Besteller auf dessen Verlangen erstellt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2.2 Der Besteller ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschreitet.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Verwender Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne Genehmigung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Verwender nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Angebotsbindefrist

An ein Angebot hält sich der Verwender 4 Wochen ab Datum des Angebots gebunden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind rein netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung zu leisten.

4.2 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Verwenders zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verwender innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Verwenders auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.

4.3 Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist - Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Verwender unverzüglich zu vergüten.

4.4 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten. Der Verwender ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.

4.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Verwenders - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit der Verwender nicht einen höheren Schaden nachweist.

4.6 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Verwenders sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Verwender ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Waren bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

5.2 Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verwender schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verwenders die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Auf Verlangen des Verwenders hat der Besteller die Abtretung seinem Kunden bekannt zu geben und dem Verwender die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

5.3 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verwender ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Verwender ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.

5.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verwender berechtigt, sämtlich noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verwender oder dessen Beauftragten hierzu während der Geschäftszeiten Zutritt zu einen sämtlichen Geschäftsräumen.

5.5 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verwenders gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verwender auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

6. Ausführungsfristen

6.1 Termine und Fristen für die Ausführung sind nur verbindlich, wenn sie vom Verwender ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

6.2 Die Frist für die Ausführung beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Besteller und dem Verwender schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, etwa erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.

6.3 Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.

6.4 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen nachweislich auf den Eintritt von Ereignissen zurückzuführen, die außerhalb des Willens des Verwenders liegen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als ursprünglich angenommen, so verlängert sie sich angemessen.

7. Abnahme

7.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der Verwender dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von 3 Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

7.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

7.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Besteller die Gegenstände in Benutzung genommen hat.

7.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller.

8. Ansprüche bei Mängeln

8.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verwender unverzüglich Anzeige zu machen.

8.2 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

8.3 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren.

8.4 Die Ansprüche sind nach Wahl des Verwenders auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Besteller bereitgestellten Personals haftet der Verwender nur, wenn er fehlerhafte Anweisungen gegeben oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat. 8.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verwenders sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Ist der Besteller Kaufmann, so ist - auch für Scheck- und Wechselverfahren - Osnabrück ausschließlicher Gerichtsstand.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

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